Einkaufsbedingungen der Lawo AG
LAWO AG Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), S t a n d D e z em b e r 2 0 1 7
§ 1 Geltung
Alle – auch zukünftige – Angebote, Lieferungen und Leistungen (nachfolgend Leistung) unserer
Lieferanten und Dienstleister (nachfolgend Lieferant) erfolgen ausschließlich aufgrund unserer AEB. Diese sind
Bestandteil aller - auch zukünftiger - Verträge oder Nachträge, die wir mit unserem Lieferanten schließen. Die AEB
gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie
Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir nicht
gesondert widersprechen. Sie werden auch durch vorbehaltslose Entgegennahme von Leistung oder deren
Bezahlung nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Vertrag
Der Lieferant ist einen Monat an sein Angebot gebunden. Der Lieferant hat sich im Angebot bzgl.
Menge, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage oder Ausschreibung zu halten und im Falle der
Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Anderenfalls verwirkt er seinen Mehrvergütungsanspruch.
Der Lieferant wird unsere Bestellung innerhalb von 10 Tagen schriftlich bestätigen oder Leistung erbringen. Nach
Fristablauf sind wir nicht länger an unsere Bestellung gebunden. Weicht die Auftragsbestätigung oder Leistung von
der Bestellung ab, sind wir nur gebunden, wenn wir der Abweichung schriftlich zustimmen. Die Annahme der
Leistung oder deren Bezahlung bedeutet keine Einwilligung.
Unsere Aufträge erfolgen ausschließlich schriftlich und ausschließlich von der Einkaufsabteilung. Unsere Mitarbeiter
sind nicht bevollmächtigt, auf Lieferscheinen, Empfangsquittungen und dergleichen die Geltung anderer als dieser
AEB zu vereinbaren.
Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Lieferzeit oder sonstige Konditionen bedürfen der
Schriftform.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen
weiterzugeben oder den Produktionsort zu ändern. Erteilen wir die Einwilligung, so bleibt der Lieferant für die
Vertragserfüllung verantwortlich.
Im Falle dringender betrieblicher Belange unseres Betriebes, z.B. infolge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung
etc. sind wir berechtigt, gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht
gelieferten Leistung aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrag ohne weitere Kosten zurückzutreten, es sei denn
dies ist dem Lieferanten unzumutbar.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant nach Vertragsschluss uns gegenüber abzugeben hat
(z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise/Zahlung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich inkl.
gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Falls nicht anders schriftlich vereinbart, gilt
der Preis Lieferung „frei Haus“, Incoterms 2010 DDP, inkl. Versicherung und umfasst sämtliche Kosten, Auslagen,
Lasten und/oder Auflagen.
Preise gelten als unwiderruflich vereinbart bis zur Vertragserfüllung, sofern uns keine Ermäßigung zugute kommt.
Ermäßigen sich die Preise des Lieferanten gemäß dessen Listenpreise zwischen Bestellung und Ablauf der
Zahlungsfrist, so gilt die Ermäßigung auch uns gegenüber. Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Ermäßigung
mitzuteilen und deren Höhe im Streitfall nachzuweisen.
Fälligkeit setzt Lieferung und Zugang einer dem UStG, der UStDV entsprechenden Rechnung ein. Rechnungen
können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene
Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant
verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang und auch bei bzw. gegen
Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen zu. Dem Lieferanten stehen ein Zurückbehaltungsrecht sowie
das Recht zur Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt sind oder
auf Gewährleistungsansprüchen beruhen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf unserer schriftlichen
Einwilligung. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Wir sind berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu
übertragen.
Wir sind berechtigt, im Falle einer fehlerhaften Leistung oder beim Lieferanten drohender oder eingetretener
Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt bis zur vertragsgemäßen Erfüllung oder für die Dauer der
Gewährleistungszeit vorzunehmen.
Die Regelung des § 286 Abs. 3 BGB, wonach Verzug automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung eintritt, wird abbedungen. Falls nicht anderes schriftlich vereinbart, zahlen wir innerhalb 14 Tagen nach
Fälligkeit abzgl. 3 % Skonto, innerhalb 30 Tagen abzgl. 2 % Skonto.
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für
den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine
schriftliche Mahnung des Lieferanten erforderlich ist.
§ 4 Lieferung
Rechtzeitige und abnahmefähige Leistung ist wesentliche Vertragspflicht. Die in unserer Bestellung angegebene
Leistungszeit ist bindend. Sie beginnt mit Eingang der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf
der Leistungszeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mögliche Terminverschiebungen hat der Lieferant
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Die
Annahme der verspäteten Lieferung durch uns enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Für die rechtzeitige Leistung ist die Übergabe der kompletten gesetzlich vorgeschriebenen sowie vereinbarten
Dokumentation in vereinbarter Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, DIN- oder
EN-Sicherheitsdatenblätter, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher, etc.
erforderlich.
Falls nicht anders vereinbart, hat die Lieferung gemäß INCOTERMS 2010 DDP, incl. Versicherung, frei Haus
Empfangsstelle, zu erfolgen. Dies ist auch Erfüllungsort.
Maßgebend für die Einhaltung von Lieferzeit und -termin ist der Eingang der Leistung bei der von uns bezeichneten
Empfangsstelle. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Leistung auf uns über.
Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Auf das Fehlen von uns zu
liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen etc., kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese schriftlich
angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
Der Lieferant haftet für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, auch zur Kennzeichnung.
Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Art der Verpackung an die vereinbarte Empfangsstelle. Der Lieferant
trägt die Kosten der Transportversicherung.
Für die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung gilt das Gesetz.
Ist eine Preisstellung ab Werk / Verkaufslager des Lieferanten vereinbart oder sind wir Frachtzahler, ist die Sendung
zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern oder die entsprechende Routingorder zu beachten. Sämtliche
Transportkosten sind uns rechtzeitig vorab mitzuteilen, so dass wir gegebenenfalls die Leistung selbst abholen
lassen können. Falls wir die Kosten tragen, erfolgt die Verpackung zum Selbstkostenpreis.
Bei Export gelten die INCOTERMS 2010 FCA. Der Lieferant wird darüber hinaus auf unsere Kosten den Spediteur
beauftragen. Dem Spediteur ist – sofern wir Frachtzahler sind – aufzugeben, dass wir als Verzichtskunde im Sinne
des § 21 ADSp auftreten und Beträge für Rollfuhr- und Speditionsversicherungsschein (RVS/SVS) nicht
anerkennen. Der Lieferant wird uns unverzüglich darüber informieren, wenn eine Lieferung etwaigen
Exportbeschränkungen unterliegen sollte.
Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Der
Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer
Bestellkennung (Datum und Nummer) anzugeben; unterlässt er dies, so haben wir hieraus resultierende
Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Kommt es infolge fehlender Dokumentation
oder fehlender Freigaben zu Verzögerungen, so können wir anfallende Abwicklungskosten in Rechnung stellen.
Bei Teillieferung oder vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern und die Rücksendung
auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen bzw. erst zur vereinbarten Fälligkeit zu zahlen.
Höhere Gewalt, Streik, oder sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände, die es ihm unmöglich
machen, den Vertrag ganz oder teilweise innerhalb der vereinbarten Lieferzeit zu erfüllen, berechtigen uns, vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder seine Ausführung hinauszuschieben, ohne dass dem Lieferanten
hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.
Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die noch nicht
erbrachte Leistung selbst oder durch einen Dritten zu Lasten des Lieferanten erbringen zu lassen. Wir behalten
uns das Recht vor, dem Lieferanten sämtliche Schäden und Kosten in Rechnung zu stellen, die auf der
verspäteten Leistung beruhen (insbesondere: Produktionsausfall von uns und/oder unserer Kunden,
Vertragsstrafen etc.). Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag
in Höhe von 1 % des Netto-Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %;
weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Verlangen wir Schadensersatz statt oder neben der Leistung, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, oder dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist.
Der Lieferant wird unter Bezugnahme auf § 254 BGB darauf hingewiesen, dass wir aus Verträgen mit Dritten
Vertragsstrafen für Verzug schulden können. Wird durch uns eine solche Vertragsstrafe verwirkt, die ihre Ursache in
einem Umstand hat, welche der Lieferant zu vertreten hat, sind wir berechtigt, diese Vertragsstrafe an den
Lieferanten durchzureichen.
§ 5 Mängelhaftung
Der Lieferant liefert die Leistung sach- und rechtsmängelfrei, in Konzeption und Herstellung dem neusten Stande
der Technik, den Produktionsvorschriften entsprechend und unter steter Beachtung der einschlägigen Sicherheits3
und umweltschutzrechtlichen Normen für die ihm bekannten Einsatzorte, sowie der unbedingten Übereinstimmung
der Leistung mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen.
Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung aller vereinbarter oder gesetzlich vorgegebener technischer Daten, DINoder
EN-Normen, Qualitätssicherungsvorgaben, Spezifikationen, Zertifizierungen und Qualitätsstandards, Vorgaben
der ReachVO, behördlichen Auflagen sowie weiterer von uns angegebener Vorgaben. Der Lieferant haftet für die
Umweltverträglichkeit der Leistung, der Verpackungsmaterialien und für die Einhaltung der gesetzlichen
Entsorgungspflichten.
Gleiches gilt für Normen für Import und Export, insbesondere Zollverordnungen. Auf Anforderung wird der Lieferant
uns dies kostenfrei nachweisen; gleiches gilt für Beschaffenheitszeugnisse, Sicherheitsdatenblätter usw. Ist im
Einzelfall eine Abweichung von diesen Vorgaben und Vorschriften erforderlich, so bedarf dies unserer vorherigen
Einwilligung.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die gewünschte Art der Ausführung, Lagerung oder Verwendung, so hat er
hierauf schriftlich hinzuweisen und entsprechende Verbesserungsvorschläge zu machen. Seine
Gewährleistungsverpflichtung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Abweichend von § 442 Abs. 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der
Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB),
mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer
Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer
Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und
Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es
darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn
Arbeitstagen beim Lieferant eingeht. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferant aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller
Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.
Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften
wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Leistung als vertragsgemäß, gleiches gilt für die Abnahme oder Billigung
von vorgelegten Unterlagen (Zeichnung, Entwürfe, Modelle, Muster, Proben, auch Zwischenleistung etc.) und ist
kein Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.
Uns stehen bei Mängeln uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche nach unserer Wahl zu. Außerdem haben wir
nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
Der Lieferant trägt sämtliche zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Arbeits-, Material-, Gutachten-, Aus- und Einbaukosten. Unsere gesetzlich Ansprüche aus Lieferantenregress
gemäß §§ 478, BGB ff. stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere
berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die
wir unserem Kunden schulden. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor
ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Kunden, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt, weiterverarbeitet wurde. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht
eingeschränkt.
Bei Verzug und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen; eine Pflicht hierzu besteht nicht. Dasselbe gilt bei besonderer
Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden.
Serienfehler sind Fehler, bei denen Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit
aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Lieferanten angegebenen Werte
liegen. Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Anzahl der beanstandeten Materialien 1 % der jeweils
gelieferten Menge überschreitet.
In diesem Fall hat der Lieferant einen Maßnahmenplan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten
umzusetzen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen
Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensieren. Bei Vorliegen eines
Serienfehlers können wir den Austausch aller Lieferungen dieser Serie verlangen. Sofern das Produkt des
Lieferanten hierbei in einem anderen Produkt verbaut ist, sind wir auch berechtigt, diese Produkte des Lieferanten
auf dessen Kosten zurückzurufen. Der Lieferant hat in diesem Fall alle Kosten und Aufwände zu erstatten.
§ 6 Haftung Versicherungsschutz Verjährung
Der Lieferant haftet uns gegenüber für jedes Verschulden und jeden Schaden, auch das seiner Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Die bei uns
vorgenommenen Eigenkontrollen entlasten den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur fehlerfreien Lieferung.
Werden wir von unseren Kunden oder Dritten auf Schadenersatz, gleich aus welchem inländischen oder
ausländischen Rechtsgrund, in Anspruch genommen, stellt der Lieferant uns von solchen Ansprüchen –
einschließlich der damit verbundenen Kosten der Rechtsverteidigung – frei, soweit er den Schaden verursacht hat
und – bei Anwendung verschuldensabhängigen Rechts – den haftungsbegründenden Tatbestand zu vertreten hat.
Dem, Lieferanten bleibt nachgelassen, uns eine Mitverursachung oder ein Mitverschulden nachzuweisen.
Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle in diesem Sinne ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der
durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche und
Rückgriffrechte.
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab
Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige
Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist
für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus
Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte Rechte – insbesondere mangels
Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang –
für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche
Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn
nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere von Produkthaftungsansprüchen auf erstes Anfordern
freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet. Der Lieferant trägt alle mit einer von ihm zu verantwortenden Rückrufaktion verbundenen Kosten (insb.
Selektionskosten). Gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos wird der Lieferant
sich in angemessener Höhe mindestens mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro
Personenschaden/Sachschaden – pauschal –bis zum Ablauf der Gewährleistung versichern und auf Verlangen
nachweisen. Die Verjährungsfrist der Ansprüche dieses Abschnitts beträgt vier Jahre nach Kenntnisnahme oder
Kennen müssen, höchstens jedoch 15 Jahre nach vollständiger Ablieferung. Stehen uns weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 7 Eigentumsrechte
Mit Bezahlung gehen alle Leistungen in unser Eigentum über. Der Lieferant steht dafür ein, dass entgegenstehende
Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter daran nicht bestehen. Andernfalls ist dies ausdrücklich
mitzuteilen. Sodann steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Die Übereignung der Lieferung auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf Zahlung zu erfolgen. Nehmen wir
jedoch im Einzelfall ein durch die Zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der
Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Zahlung. Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des
Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung
verlängerte Eigentumsvorbehalt.
Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Sachen durch den
Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Sache durch uns, so
dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften Eigentum an der Sache erwerben. Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§ 8 Geheimhaltung/Schutzrechte
Der Lieferant wird sämtliche Vertragsinhalte, insbesondere Preise und Rabatte, Know-how, zur Verfügung gestellten
technischen und kaufmännischen Unterlagen streng vertraulich behandeln und nur zur Ausführung des Auftrages
verwenden. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung zugänglich gemacht werden. Diese
sind schriftlich auf die Eigentums- und Urheberrechte hinzuweisen und zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie gilt nicht, wenn diese ohne Verstoß
gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt sind.
Wir sind ausschließlich berechtigt, für uns erstellte Arbeitsergebnisse zu nutzen und/oder zu verwerten. Sollten
Urheber- oder Schutzrechte beim Lieferanten bestehen, so räumt dieser uns hiermit ein unwiderrufliches
ausschließliches unbefristetes Nutzungs- und Verwertungsrecht ein.
Der Lieferant gewährleistet, dass er mögliche Schutzrechte Dritter im Empfangsland der Leistung geprüft hat und im
Zusammenhang mit seiner Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten in
diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches
Anfordern im In- oder Ausland von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur
Freistellung besteht auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung öffentlichrechtlicher
Vorschriften. Er hat uns alle angemessenen Aufwendungen einer Inanspruchnahme zu erstatten. Wir
sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber der Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zu
Nutzung und Vertrieb usw. der Leistung zu erwirken, wenn voraussichtlich die hierdurch entstehenden Kosten
erheblich geringer sind als der im Falle der Rückabwicklung entstehende Schaden. Eine Pflicht hierzu besteht nicht.
Nach Abwicklung der Bestellung oder wenn es zu keinem Vertragsabschluss kommt, sind uns sämtliche Unterlagen
einschließlich Kopien zurückzugeben und gespeicherte Daten zu löschen, soweit nicht eine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht. In diesem Fall erfolgt die Rückgabe bzw. Löschung nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist. Der Lieferant hat hieran kein Zurückbehaltungsrecht.
Der Lieferant hat den Vertragsschluss mit uns vertraulich zu behandeln. Auf die mit uns bestehende
Geschäftsverbindung darf, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung
hingewiesen werden.
Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtungen, zahlt uns der Lieferant eine
Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10 % des vereinbarten Preises, höchstens der Summe, die der Lieferant
durch die Zuwiderhandlung anderweitig erlangt hat, wenn dieser über dem Mindestbetrag liegt. Die Höhe der
Vertragsstrafe bestimmen wir im Einzelfall nach billigem Ermessen, Schadensersatzansprüche werden hierdurch
nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie weiterer uns
zustehender Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, bleiben hiervon unberührt.
Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als
Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
§ 9 Eigentums- Urheberrechte Ersatzteile
An von uns zur Verfügung gestellten oder beauftragten technischen und kaufmännischen Unterlagen, insbesondere
Konstruktionsplänen, Datenblättern, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Skizzen, Muster, Dummies, und
nach unseren Angaben gefertigte Software (einschließlich Quellcode) behalten wir uns Eigentums- und/oder
Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des
Vertrags an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich
gemacht werden. Eine gewerbliche Nutzung zu Gunsten Dritter ist ausgeschlossen.
Der Lieferant gewährleistet eine Ersatzteillieferung mindestens acht Jahre nach der letzten Lieferung und bei
zusammengesetzten Lieferungen mindestens für den gleichen Zeitraum Ersatzteilbestellungen auszuführen. Die
Aufbewahrungspflicht erlischt nach Ablauf dieser Frist und unserer schriftlichen Zustimmung. Die Zustimmung
darf nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.
§ 10 Schlussbestimmungen
Diese Bestimmungen gelten auch für die mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG. Der
Lieferant hat diese seinen verbundenen Unternehmen aufzuerlegen.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die nicht auf einer individuellen Vereinbarung beruhen, bedürfen der
Schriftform (auch Fax). Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten Bestimmungen dieser
Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort, unabhängig von den
vereinbarten INCOTERMs, auch für unsere Zahlungen.
Es gilt deutsches Recht, soweit nicht zwingend nationales Recht entgegensteht. Bei Streitigkeiten ist der deutsche
Wortlaut dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bindend.
Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind
jedoch berechtigt, den Lieferanten an dessen Sitz zu verklagen.
Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt das CISG („UN-Kaufrecht“) mit folgenden
Sonderregelungen: Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden
über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Der Lieferant haftet im Falle einer schuldhaften
Vertragsverletzung auch für den bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Schaden. Wir können im Fall der
Lieferung vertragswidriger Ware vom Lieferanten Ersatzlieferung verlangen, wenn die Vertragswidrigkeit eine
wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn die
Ware nur beim Lieferanten hergestellt oder vertrieben wird oder es uns aus einem sonstigen Grund unzumutbar ist,
die Ware von einem Dritten zu erwerben. Wir können im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware die Aufhebung
des Vertrages erklären, wenn die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Wesentlich ist
eine Vertragsverletzung unter anderem dann, wenn sich der Schaden schwer oder gar nicht abschätzen lässt, ein
immaterieller Schaden eingetreten ist, der Anspruch auf Schadensersatz wegen Artikel 79 V UN-Kaufrecht
ausgeschlossen ist, im Falle von Dauerschuldverhältnissen das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Lieferanten
nachhaltig gestört ist oder wenn die Vertragswidrigkeit der Ware ein Ausmaß erreicht, dass ein Warenabsatz im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht mehr möglich ist. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts
unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des
deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
Alle Rechtsstreitigkeiten im grenzüberschreitenden Verkehr, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag
ergeben, werden schiedsrichterlich gemäß der Internationalen Schiedsordnung (Swiss Rules of International
Arbitration) der Schweizerischen Handelskammern beigelegt. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert bis
100.000,00 EUR aus einem Schiedsrichter, darüber aus drei Schiedsrichtern, Schiedsort ist Zürich, Schweiz.
Alternativ können wir das zuständige nationale Gericht anrufen